Bewerten von Immobilien
Gegenstand bei der Bewertung von Immobilien sind Grundstücke. Diese stellen Grundeigentum dar und umfassen im Sinne des Gesetztes abschliessend folgende vier Kategorien (ZGB Art. 655), es sind dies:
1. die Liegenschaften
Per Definition handelt es sich bei einer Liegenschaft um eine Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen (GBV Art. 2). Zu dieser Bodenfläche gehören auch seine Bestandteile wie Bauten, Pflanzen, Quellen (Akzessionsprinzip).
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
Selbständig in diesem Zusammenhang bedeutet übertragbar, d.h. vererblich und veräusserlich und dauernd heisst mindestens 30 Jahre. Zu den bekanntesten selbständigen und dauernden Rechten gehört das Baurecht. Bei diesem ist die Baute eigentumsrechtlich von der Bodenfläche getrennt, das Akzessionsprinzip ist aufgehoben.
3. die Bergwerke
Das sind Stätten zur Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist. Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich über seinen Anteil verfügen (verpfänden, veräussern).
Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um eine besondere Form von Miteigentum. Zu jeder Stockwerkeinheit gehört das Recht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
Die GRIBI Vermarktung AG bewertet Liegenschaften Baurechte und Stockwerkeigentum.
Hier zur Dienstleistung